Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 9.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig. Mehr zum Thema ‚Erbschaftsteuer’…Mehr zum Thema ‚Betriebsvermögen’…Mehr zum Thema ‚Grundgesetz’…
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