BFH: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

2. Februar 2026

Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 EGAO gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 AO sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. Die Fristverlängerung durch das EGAO ist keine Fristverlängerung i. S.  des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.

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