BFH: Finanzielle Eingliederung bei qualifizierten Mehrheitsverhältnissen in der Organgesellschaft
Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu erfüllen. Mehr zum Thema ‚Körperschaftsteuer’…Mehr zum Thema ‚Organschaft’…
