Das FG Hamburg hat entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO entfällt, wenn der Antragsteller die gesetzte Frist zur Begründung seines Antrags unbeachtet lässt und auch keinen Antrag auf Fristverlängerung stellt. Mehr zum Thema ‚Aussetzung der Vollziehung’…Mehr zum Thema ‚Finanzgericht’…
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