BFH: Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dar. Mehr zum Thema ‚Solidaritätszuschlag’…Mehr zum Thema ‚Bundesverfassungsgericht’…Mehr zum Thema ‚Bundesfinanzhof (BFH)’…
