Entgegen dem nationalstaatlichen Gesetzeswortlaut lässt der EuGH die Anwendung der Differenzbesteuerung auch in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs zu (EuGH-Urteil v. 29.11.2018, C-264/17). Die Erwerbsbesteuerung soll sich hingegen nicht auf die Margenbesteuerung auswirken (EuGH, Urteil 13.7.2023, C-180/22). Dem folgt der BFH zwar, weist aber ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beantragung eines Billigkeitserlasses hin.
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