Nach einem Urteil des FG Köln können Anteilseigner den Bezug einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr von einer EU-Kapitalgesellschaft nur mittels einer Überleitungsrechnung in das deutsche Steuerrecht nachweisen, wenn die Einlagenrückgewähr nicht auf Antrag der Gesellschaft gesondert festgestellt wurde. Mehr zum Thema ‚Einkünfte aus Kapitalvermögen’…Mehr zum Thema ‚Kapitalertrag’…
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