Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt auch nach Inkrafttreten des seit 2014 geänderten Arbeitnehmer-Reisekostenrechts eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat danach ein Seelotse im Lotsrevier keine großräumige Betriebsstätte.
