Das BVerfG hat zwei Verfahren zu lohnsteuerrechtlichen Regelungen, wonach auf sog. Gegenwertzahlungen des Arbeitgebers i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG zwingend eine pauschale Lohnsteuer i. H. v. 15 % der Sonderzahlung zu erheben ist, deren Schuldner er wird, eingestellt.