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AllALLGEMEIN

Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden. Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen jedoch Entgelte für Schulden sein, wenn der...

Bei Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule sind Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 EUR, das für ein Kind entrichtet wird (ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht. Mehr zum...

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