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Bei Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule sind Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 EUR, das für ein Kind entrichtet wird (ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht.