Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt insoweit nicht vor, als dem Empfänger ein abziehbarer Aufwand nicht oder offenbar nicht in der Höhe der gewährten Entschädigung erwächst. So hat das das FG Sachsen entschieden. Mehr zum Thema ‚Aufwandsentschädigung’…Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…
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