Bei Veräußerungen sechs Monate nach Ablauf der 5-Jahresfrist liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn keine besonderen Umstände begründet werden können. So entschied das FG Münster. Mehr zum Thema ‚Gewerbliche Einkünfte’…Mehr zum Thema ‚Gewerblicher Grundstückshandel’…
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