Neuigkeiten, Updates, Steuertipps

BLEIBEN SIE AUF DEM NEUSTEN STAND
AllALLGEMEIN

Mit der „Soforthilfe Corona“ erhielten Unternehmen und Selbstständige, die im Frühjahr 2020 durch die Pandemie in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, Unterstützung bei akuten Liquiditätsengpässen. Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass diese Mittel dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht unterliegen. Mehr zum Thema ‚Coronavirus’…Mehr zum Thema ‚Gesetzliche Krankenversicherung’…Mehr zum Thema ‚Freiwillige Krankenversicherung’…

Ein Betrieb, der im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen NRW erhalten, später seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückgemeldet und einen entsprechenden Schlussbescheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekommen, hiergegen aber keine Klage erhoben hatte, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens. Mehr zum Thema ‚Coronavirus’…

Das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5 KStG kommt auch bei verdeckten Gewinnausschüttungen zum Zuge, die auf Verständigungsvereinbarungen nach dem EU-Schiedsübereinkommen (SchÜ) beruhen. So hat das das FG München entschieden. Mehr zum Thema ‚Verdeckte Gewinnausschüttung’…Mehr zum Thema ‚Betriebsausgaben’…

Seit 16 Jahren widmet sich Franziska Bessau in ihrer Euskirchener Kanzlei der Steuerberatung speziell für Frauen. Im Interview erklärt sie, warum „das Steuerrecht sexistisch ist“, wie sich ihre DDR-Sozialisation auf ihren Werdegang auswirkte und warum sie keine GmbHs betreut. Als überzeugte Feministin wendet sie sich gegen alle Formen der Diskriminierung im Steuerrecht. Mehr zum Thema...

§ 6 Nr. 4 StBerG ist eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht (hier Antrag auf...

KONTAKT

Hauptstr. 194 | 68789 St. Leon-Rot
+49 6227 89902 0

TELEFON

© RP Reuter Steuerberatungsgesellschaft St. Leon-Rot