Bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für als Gartenfläche eines Hauses genutztes Land im Landschaftsschutzgebiet muss aufgrund der fehlenden Bebaubarkeit der abweichende Entwicklungszustand als sonstige Fläche im Sinne des § 3 Abs. 5 ImmoWertV berücksichtigt werden. So hat das FG Düsseldorf entschieden. Mehr zum Thema ‚Bewertung’…Mehr zum Thema ‚Grundstück’…
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