Bei steuerfreiem Arbeitslohn für eine Tätigkeit in einem Drittstaat sind Vorsorgeaufwendungen (hier: Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung) nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt – ohne Verfassungsverstoß – auch dann, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird. Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…Mehr zum Thema ‚Sonderausgaben’…Mehr zum Thema ‚Ausland’…
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