Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…Mehr zum Thema ‚Einkünfte aus Kapitalvermögen’…Mehr zum Thema ‚Vorweggenommene Erbfolge’…Mehr zum Thema ‚Pflichtteilsanspruch’…
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