Corona-Sonderzahlungen sind auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich. Mehr zum Thema ‚Coronavirus’…Mehr zum Thema ‚Steuerfreiheit’…Mehr zum Thema ‚Sonderzahlung’…Mehr zum Thema ‚Urlaubsgeld’…
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