Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass sich der Streitwert bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf einen Betrag in Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer beläuft. Mehr zum Thema ‚Gewerbesteuer’…
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