Das FG Münster hat entschieden, dass das Finanzamt Kirchensteuerbescheide nach § 175b Abs. 1 AO ändern oder aufheben muss, wenn es wichtige elektronische Daten zur Kirchenzugehörigkeit nicht berücksichtigt hat. Das gilt auch, wenn die Steuerbescheide bereits endgültig waren. Mehr zum Thema ‚Kirchensteuer’…Mehr zum Thema ‚Abgabenordnung’…
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