Die Steuerbefreiung für ein Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung unverzüglich für eigene Wohnzwecke nutzt. Nach mehr als 6 Monaten wird die Selbstnutzung nur unter strengen Anforderungen anerkannt, so das FG München. Mehr zum Thema ‚Steuerbefreiung’…Mehr zum Thema ‚Erbschaftsteuer’…
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