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AllALLGEMEIN

Nachzahlungszinsen sind nach § 233a Abs. 8 Satz 1 AO zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und sie auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Mehr zum Thema ‚Abgabenordnung’…Mehr zum Thema ‚Zinsen’…

Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Mehr zum Thema ‚Firmenwagen’…Mehr zum Thema ‚Reisekosten’…Mehr zum Thema ‚Werbungskosten’…Mehr zum Thema ‚Fahrtkosten’…

Hat ein Steuerpflichtiger für ausländische Vorsteuerbeträge zunächst zu Unrecht im Inland den Vorsteuerabzug geltend gemacht, der dann aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung entfällt, sind Nachzahlungszinsen aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung auch dann nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat für die dort gesetzlich geschuldete Steuer keinen Vorsteuerabzug erlangen kann. Mehr zum Thema ‚Abgabenordnung’…Mehr...

Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen übersteigt. Mehr zum Thema ‚Abgabenordnung’…Mehr zum Thema ‚Frist’…Mehr zum Thema ‚Fristversäumnis’…

Die EU-Kommission hat am 6.5.2026 ihren Entwurf für einen neuen „Voluntary Standard“ zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt. Der Standard soll den bisherigen VSME-Standard ablösen, adressiert einen erweiterten Unternehmenskreis und erhält erstmals den Status einer delegierten Verordnung. Mehr zum Thema ‚Nachhaltigkeitsberichterstattung’…Mehr zum Thema ‚EFRAG’…

Die EU-Kommission hat am 6.5.2026 den Konsultationsentwurf der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Bis zum 3.6.2026 haben Stakeholder die Möglichkeit, Feedback einzureichen. Der Entwurf geht in einigen Punkten über den EFRAG-Vorschlag vom Dezember 2025 hinaus – und gibt Unternehmen mehr Spielraum als bislang vorgesehen. Mehr zum Thema ‚ESRS’…Mehr zum Thema ‚Nachhaltigkeitsberichterstattung’…Mehr zum Thema...

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