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AllALLGEMEIN

Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen. Mehr zum Thema ‚Grunderwerbsteuer’…Mehr zum Thema ‚Bemessungsgrundlage’…Mehr zum Thema ‚Erbbaurecht’…

Der Abschluss einer energetischen Maßnahme im Sinne des § 35c EStG liegt nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung vor. Mehr zum Thema ‚Handwerkerleistung’…Mehr zum Thema ‚Sanierung’…Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…

Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist für ein Grundstücksunternehmen, das als Organgesellschaft sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet hat, auch dann zu versagen, wenn die pachtende Organgesellschaft den Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet. Mehr zum Thema ‚Organschaft’…Mehr zum Thema ‚Gewerbesteuer’…Mehr zum Thema ‚Vermietung’…

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z.B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. Mehr zum Thema ‚Handwerkerleistung’…Mehr zum Thema ‚Sanierung’…Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…

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