Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Mehr zum Thema ‚Verdeckte Gewinnausschüttung’…Mehr zum Thema ‚Kapitalgesellschaft’…Mehr zum Thema ‚GmbH-Geschäftsführer’…
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