Freiwillige Pflegezusatzbeiträge sind nur als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Sie wirken sich steuerlich jedoch wegen höherer Basis-Krankenversicherungsbeiträge und Pflegepflicht-Beiträge nicht aus. Der BFH hält dies für verfassungsgemäß. Mehr zum Thema ‚Sonderausgaben’…Mehr zum Thema ‚Vorsorgeaufwendungen’…Mehr zum Thema ‚Pflegeversicherung’…
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