Der Begriff „Beteiligung2 bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sog. Streubesitzdividenden (10 %) nimmt auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug. Entscheidend ist somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen. Mehr zum Thema ‚Körperschaftsteuer’…Mehr zum Thema ‚Beteiligung’…Mehr zum Thema ‚Wirtschaftsgut’…
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