Die von einem Arzt vereinnahmten Entgelte für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden sind nach einem Urteil des FG Münster keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen. Mehr zum Thema ‚Umsatzsteuer’…
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