Nach § 152 AO wird die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in manchen Fällen vorgenommen, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf. Mehr zum Thema ‚Abgabenordnung’…Mehr zum Thema ‚Coronavirus’…
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