FG Münster: Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen im Sinne des § 13a Abs. 4 ErbStG
Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen im Sinne des § 13a Abs. 4 ErbStG sind die Sonderbetriebseinnahmen mitzuberücksichtigen (entgegen H E 13a.5 ErbStH). So hat das FG Münster entschieden. Mehr zum Thema ‚Gesellschafter-Geschäftsführer’…Mehr zum Thema ‚Erbschaftsteuer’…Mehr zum Thema ‚Vergütung’…