Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S.d. § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen. Mehr zum Thema ‚Veräußerungsgewinn’…Mehr zum Thema ‚Berufsunfähigkeit’…Mehr zum Thema ‚Freibetrag’…
post@rp-steuerberatung.com
Hauptstr. 194 | 68789 St. Leon-Rot
