Der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ermöglicht lediglich eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Das hat das FG Köln entschieden. Mehr zum Thema ‚Steuerbescheid’…Mehr zum Thema ‚Vorläufigkeitsvermerk’…
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