Vorabverständigungsverfahren (Advance Pricing Agreement, „APA“) mit der Volksrepublik China können grundsätzlich eingeleitet werden, sofern eine Gesellschaft in drei Geschäftsjahren vor dem Geschäftsjahr, in dem das Verfahren angestoßen wird, mit einem verbundenen Unternehmen in China Transaktionsvolumina von mindestens 40 Mio. RMB verzeichnet hat. Mehr zum Thema ‚Verrechnungspreis’…Mehr zum Thema ‚Internationales Steuerrecht’…
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