Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung der alten Fasssung des § 8 Abs. 2 AStG Stellung genommen. In der Vorschrift wird die Möglichkeit gegeben, das Vorliegen einer Umgehungsgestaltung zu widerlegen, sodass der sachliche Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung nicht vorliegt. Mehr zum Thema ‚Internationales Steuerrecht’…
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