Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers in eine Erhaltungsrücklage rechtfertigt erst bei Verwendung die Kostenberücksichtigung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Diese Entscheidung ist auch für Sonderumlagen und für den Steuerermäßigungszeitpunkt nach § 35a Abs. 3 EStG bedeutsam.
