Die Insolvenzgeldumlage ist mit wenigen Ausnahmen von allen Arbeitgebern zu zahlen, die Arbeitnehmende im Inland beschäftigen. Im Jahr 2026 gilt der gesetzlich festgeschriebene Umlagesatz von 0,15 Prozent. Eine Verordnung zur Abänderung wurde dieses Jahr nicht erlassen. Mehr zum Thema ‚Insolvenz’…Mehr zum Thema ‚Insolvenzgeldumlage’…Mehr zum Thema ‚Gesamtsozialversicherungsbeitrag’…Mehr zum Thema ‚Jahreswechsel’…
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