Ein Verstoß gegen die Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG liegt vor, wenn bei der Ausgliederung eines geerbten Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft neben Anteilen eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung eingeräumt wird. Mehr zum Thema ‚Erbschaftsteuer’…Mehr zum Thema ‚Kapitalgesellschaft’…
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