Das FG Münster entschied im Hinblick auf eine Kindergeldberechnung, dass der „Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums“ im Sinne des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG taggenau zu ermitteln ist. Mehr zum Thema ‚Kindergeld’…Mehr zum Thema ‚Freizügigkeit’…
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