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Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. So hat das BSG entschieden. Mehr zum Thema ‚Betriebsveranstaltung’…Mehr zum Thema ‚Pauschalsteuer’…Mehr zum Thema ‚Beiträge zur Sozialversicherung’…Mehr zum Thema ‚Sozialversicherung’…

Zahlungen im Rahmen des § 153a StPO, die der Gewinnabschöpfung erfogen, dienen in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen ud haben keinen Strafcharakter. Sie unterliegen somit nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG. So hat das FG Münster entscheiden. Mehr zum Thema ‚Betriebsausgaben’…Mehr zum Thema ‚Strafprozessordnung’…Mehr zum Thema ‚Gewinn’…

Ein einheitlicher Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag lässt sich später im Regelfall nicht mehr in einen alleinstehenden Gewinnabführungsvertrag ändern. Entsprechende Änderungsvereinbarungen werden als Aufhebung und Neuabschluss interpretiert, was zum rückwirkenden Verlust der steuerlichen Organschaft führen kann. Mehr zum Thema ‚Wirtschaftsrecht’…Mehr zum Thema ‚Urteil’…Mehr zum Thema ‚Gewinnabführungsvertrag’…Mehr zum Thema ‚Vertrag’…Mehr zum Thema ‚Gesellschaftsrecht’…

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