Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass im Falle des Bondstrippings von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen bei Veräußerung der Zinsscheine die Anschaffungskosten der Anleihe (samt Zinsscheinen) auf die Zinsscheine und den Anleihemantel (Stammrecht) aufzuteilen sind. Mehr zum Thema ‚Anschaffungskosten’…Mehr zum Thema ‚Einkünfte aus Kapitalvermögen’…
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