Das FG Düsseldorf entschied, dass die Steuerbefreiung für Vorteile aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) auch dann gilt, wenn ruhende Arbeitsverhältnisse von entsprechenden Programmen ausgeschlossen werden. Mehr zum Thema ‚Steuerbefreiung’…Mehr zum Thema ‚Arbeitnehmer’…Mehr zum Thema ‚Beteiligung’…
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