Ein Zuständigkeitswechsel nach § 26 AO setzt voraus, dass die bisher zuständige Finanzbehörde mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens bereits begonnen hat. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit stellt kein solches Tätigwerden dar. Mehr zum Thema ‚Abgabenordnung’…Mehr zum Thema ‚Zoll’…Mehr zum Thema ‚Stromsteuer’…
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