BFH: Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“

14. Juli 2025

Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen.

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