Bei einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten und zwei Lieferungen muss der Ersterwerber zu einem Rechtsstreit des ersten Lieferers nicht notwendigerweise beigeladen werden. In der bis 2019 geltenden Rechtslage muss zudem nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Warenbewegung durch den ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer in der Reihe vorliegt. Im Entscheidungsfall wurde dies verneint.
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