![](https://www.haufe.de/image/taschenrechner-vor-bilanzen-geld-und-lesebrille-450956-1.jpg?width=330&digest=iwjlvbJD2_Y6JrO9_8rwxFem8ziznjsCCetAI3C7yI8%3D)
Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist (Abweichung vom BFH, Urteil v. 12.11.2013, VIII R 36/10, BStBl II 2014, 168 mit Zustimmung des VIII. Senats).