Zahlungen im Rahmen des § 153a StPO, die der Gewinnabschöpfung erfogen, dienen in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen ud haben keinen Strafcharakter. Sie unterliegen somit nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG. So hat das FG Münster entscheiden. Mehr zum Thema ‚Betriebsausgaben’…Mehr zum Thema ‚Strafprozessordnung’…Mehr zum Thema ‚Gewinn’…
post@rp-steuerberatung.com
Hauptstr. 194 | 68789 St. Leon-Rot