Wenn ein übertragenes Grundstück am Stichtag nicht an Dritte vermietet ist, sondern sich noch im Zustand der Bebauung befindet, eine zukünftige Nutzungsüberlassung allerdings beabsichtigt ist, greift die steuerliche Begünstigung nach § 13b ErbStG. So hat das FG Münster entschieden. Mehr zum Thema ‚Verwaltung’…Mehr zum Thema ‚Grundstück’…Mehr zum Thema ‚Erbschaftsteuer’…
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