Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird. Mehr zum Thema ‚Einkommensteuererklärung’…Mehr zum Thema ‚Festsetzungsfrist’…Mehr zum Thema ‚Günstigerprüfung’…Mehr zum Thema ‚Einkünfte aus Kapitalvermögen’…
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