Eine „Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung“ im Sinne des DBA-Schweiz liegt dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. So hat das FG Baden-Württemberg entschieden. Mehr zum Thema ‚DBA Schweiz’…Mehr zum Thema ‚Grenzgänger’…
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