Bei der Berechnung der Beteiligungsquote für das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) ist nicht auf die Personengesellschaft selbst, sondern auf deren natürliche Gesellschafter abzustellen. So hat das FG Münster entschieden. Mehr zum Thema ‚Beteiligung’…Mehr zum Thema ‚Personengesellschaft’…
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