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AllALLGEMEIN

Werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst uneinbringlich gewordene Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen vereinnahmt, hängt die mit der Vereinnahmung zulasten des Massebereichs des § 55 InsO vorzunehmende zweite Berichtigung nicht davon ab, dass die erste Berichtigung mit Wirkung zugunsten des Insolvenzbereichs des § 38 InsO zutreffend verfahrensrechtlich durchgeführt wurde. Mehr zum Thema ‚Umsatzsteuer’…Mehr zum Thema ‚Insolvenz’…

§ 63 Abs. 1 AO erfordert eine tatsächliche Geschäftsführung, die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Mehr zum Thema ‚Gemeinnützigkeit’…Mehr zum Thema ‚Stiftung’…Mehr zum Thema ‚Steuerbefreiung’…Mehr zum Thema ‚Körperschaftsteuer’…

Anlässlich verschiedener finanzgerichtlicher Entscheidungen stellen wir für Sie monatlich die wichtigsten neuen anhängigen BFH-Verfahren für Unternehmer, Arbeitnehmer und Anleger zusammen.  Mehr zum Thema ‚Bundesfinanzhof (BFH)’…Mehr zum Thema ‚BFH-Urteile’…Mehr zum Thema ‚Anhängige Verfahren’…

Ein Verein, der Studierenden kostenlose Steuerberatung durch andere Studierende (unter Aufsicht erfahrener Fachleute) anbietet, erfüllt nach Auffassung des FG Köln die Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit nicht. Mehr zum Thema ‚Gemeinnützigkeit’…

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