Werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst uneinbringlich gewordene Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen vereinnahmt, hängt die mit der Vereinnahmung zulasten des Massebereichs des § 55 InsO vorzunehmende zweite Berichtigung nicht davon ab, dass die erste Berichtigung mit Wirkung zugunsten des Insolvenzbereichs des § 38 InsO zutreffend verfahrensrechtlich durchgeführt wurde. Mehr zum Thema ‚Umsatzsteuer’…Mehr zum Thema ‚Insolvenz’…
post@rp-steuerberatung.com
Hauptstr. 194 | 68789 St. Leon-Rot
