Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer 4 Jahre, wenn diese nicht hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Mehr zum Thema ‚Steuererklärung’…Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…
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