Gegen die Höhe des Säumniszuschlags bestehen auch für die Zeiträume ab 2019 keine ernstlichen Bedenken, so der X. Senat des BFH. Allerdings hat dies kurz danach der VIII. Senat des BFH anders beurteilt. Mehr zum Thema ‚Säumniszuschlag’…Mehr zum Thema ‚Grundgesetz’…
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